(1) 1Ist die Bundesanstalt Koordinator, hat sie folgende Aufgaben:
(2) 1Darüber hinaus nimmt die Bundesanstalt als Koordinator folgende Aufgaben wahr:
(3) Führt die Bundesanstalt als Koordinator den Vorsitz eines Kollegiums im Sinne des § 4 Absatz 5, entscheidet sie darüber, welche zuständigen Behörden an einer Sitzung oder Tätigkeit des Kollegiums teilnehmen.