print

Gesetz zur zusätzlichen Aufsicht über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats – FKAG

arrow_left arrow_right

(1) Ein Finanzkonglomerat muss auf Konglomeratsebene angemessene Eigenmittel haben.

(2) 1Die Bundesanstalt überprüft, ob die Eigenmittelausstattung des Finanzkonglomerats angemessen ist.
2Das übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerats hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die hierfür erforderlichen Angaben einzureichen.

Zuletzt geändert durch Art. 26 Abs. 1 G v. 3.6.2021 I 1534
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25