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Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz – FKAG

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 28 Absatz 5 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden.

Zuletzt geändert durch Art. 42 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26