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Gesetz zur zusätzlichen Aufsicht über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats – FKAG

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Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den §§ 21, 23 Absatz 4, § 28 Absatz 1 und § 29 Absatz 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

Zuletzt geändert durch Art. 26 Abs. 1 G v. 3.6.2021 I 1534
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25