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Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit – FELEG

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(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1989 in Kraft.

(2) 1Die §§ 13 und 16 sowie im Zusammenhang hiermit auch die Vorschriften des Dritten und Vierten Abschnitts sowie § 21 treten mit Wirkung vom 13. August 1988 in Kraft.
2Zahlungen sind jedoch erst vom 1. Januar 1989 an fällig.

Zuletzt geändert durch Art. 13b G v. 22.12.2023 I Nr. 408
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25