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Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit – FELEG

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Die Leistungsaufwendungen und die bei der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Verwaltungskosten werden vom Bund getragen.

Zuletzt geändert durch Art. 13b G v. 22.12.2023 I Nr. 408
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25