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Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit – FELEG

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Für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz steht eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit sowie die Erzielung von Einkommen im Ausland einer solchen im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(+++ § 18e: Zur Anwendung vgl. § 22 F. ab 1.1.1995 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 13b G v. 22.12.2023 I Nr. 408
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25