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Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit – FELEG

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1Dieses Gesetz wird von der landwirtschaftlichen Alterskasse durchgeführt.
2Sie unterliegt bei der Ausführung des Gesetzes den Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erteilt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 13b G v. 22.12.2023 I Nr. 408
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25