1§ 14 Abs. 3 und 4 sowie § 15 gelten entsprechend für mitarbeitende Familienangehörige und Arbeitnehmer, deren Beschäftigung in einem Unternehmen der Landwirtschaft auf Grund einer Maßnahme nach Maßgabe
(+++ § 16 Satz 1 Nr. 3 bis 6: Zur Anwendung vgl. § 22 F. ab 1.1.1995 +++)