Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit – FELEG

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1§ 14 Abs. 3 und 4 sowie § 15 gelten entsprechend für mitarbeitende Familienangehörige und Arbeitnehmer, deren Beschäftigung in einem Unternehmen der Landwirtschaft auf Grund einer Maßnahme nach Maßgabe

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sonstiger EWG-rechtlicher Vorschriften hinsichtlich einer Stillegung oder Extensivierung landwirtschaftlicher Nutzflächen
endet. 2§ 9 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ § 16 Satz 1 Nr. 3 bis 6: Zur Anwendung vgl. § 22 F. ab 1.1.1995 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 13b G v. 22.12.2023 I Nr. 408
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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