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Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG

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1Erdgaslieferanten haben in Höhe der Entlastungsbeträge nach § 2 Absatz 2 Satz 4 und 5, sowie der nach § 3 gewährten vorläufigen Leistungen einen Anspruch auf eine Vorauszahlung auf den Erstattungsanspruch nach § 6 gegen die Bundesrepublik Deutschland.
2Der Anspruch auf Vorauszahlung tritt an die Stelle der Zahlung des Letztverbrauchers.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 26.7.2023 I Nr. 202
Änderung durch Art. 18 G v. 18.12.2025 I Nr. 347 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26