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Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG

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1Unpfändbar sind:

1.
Ansprüche der Letztverbraucher
a)
auf Gutschrift des einmaligen Entlastungsbetrages nach § 2 und
b)
auf die vorläufige Leistung auf diesen Entlastungsanspruch nach § 3,
2.
Ansprüche der Kunden auf Kompensation nach § 4 sowie
3.
Ansprüche der Mieter und Wohnungseigentümer auf Weitergabe der Entlastung im Rahmen der Heizkostenabrechnung oder Jahresabrechnung nach § 5.
Eine Saldierung durch Lieferanten, Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter im Rahmen der jeweiligen Kostenabrechnungen mit den in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Ansprüchen ist zulässig.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 26.7.2023 I Nr. 202
Änderung durch Art. 18 G v. 18.12.2025 I Nr. 347 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26