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Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG

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1Kreditinstitute sind verpflichtet, Vorauszahlungsanträge der Lieferanten nach § 8 Absatz 1 sowie Auszahlungsanträge der Lieferanten nach § 9 Absatz 1 oder § 10 Absatz 3 zusammen mit den Ergebnisberichten nach § 8 Absatz 4 Satz 3, § 9 Absatz 4 Satz 3 oder § 10 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 4 Satz 3 der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu übermitteln.
2Die Übermittlungspflicht umfasst zudem auch nach von der Kreditanstalt für Wiederaufbau bereitgestellter Vorlage die Ergebnisse der den Kreditinstituten nach den §§ 10 bis 15 des Geldwäschegesetzes obliegenden geldwäscherechtlichen Pflichten sowie ihrer sanktionsrechtlichen Prüfungspflichten und die der Prüfung zugrunde liegenden Angaben, einschließlich einer Bestätigung des Kreditinstituts, ihre gesetzlich bestehenden geldwäscherechtlichen und sanktionsrechtlichen Prüfpflichten eingehalten zu haben und weiter einzuhalten.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 26.7.2023 I Nr. 202
Änderung durch Art. 18 G v. 18.12.2025 I Nr. 347 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26