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Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme – EWSG

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1Die Bundesnetzagentur übermittelt dem Beauftragten, soweit für die Antragsprüfungen und sonstigen Prüfungshandlungen erforderlich, folgende bei ihr zu Erdgaslieferanten vorliegende Informationen, einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse:
2

1.
Liefermenge, aufgeteilt nach Belieferung über ein Standardlastprofil und registrierender Lastgangmessung,
2.
Anzahl der belieferten Marktlokationen, aufgeteilt nach Belieferung über ein Standardlastprofil und registrierender Lastgangmessung und
3.
die Betriebsnummer des Gaslieferanten.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 26.7.2023 I Nr. 202
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25