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Gesetz über elektronische Wertpapiere – eWpG

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1Der Emittent kann die registerführende Stelle auch mit der Führung des Aktienregisters nach § 67 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes beauftragen.
2Bei einem Wechsel des Wertpapierregisters kann der Emittent die Vereinbarung mit der bisherigen registerführenden Stelle über die Führung des Aktienregisters außerordentlich zum Zeitpunkt der Beendigung der Registerführung kündigen.

Geändert durch Art. 16 G v. 11.12.2023 I Nr. 354
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25