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Gesetz über elektronische Wertpapiere – eWpG

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Sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, wird zugunsten des Inhabers eines elektronischen Wertpapiers vermutet, dass er für die Dauer seiner Eintragung als Inhaber Eigentümer des Wertpapiers ist.

Geändert durch Art. 16 G v. 11.12.2023 I Nr. 354
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25