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Gesetz über elektronische Wertpapiere – eWpG

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(1) Die registerführende Stelle hat dem Inhaber eines einzeln eingetragenen Kryptowertpapiers auf Verlangen einen Registerauszug in Textform zur Verfügung zu stellen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich ist.

(2) 1Ist der Inhaber eines einzeln eingetragenen Kryptowertpapiers ein Verbraucher, so hat die registerführende Stelle dem Inhaber zu folgenden Zeitpunkten einen Registerauszug in Textform zur Verfügung zu stellen:
2

1.
nach Eintragung eines Kryptowertpapiers in das Register zugunsten des Inhabers,
2.
bei jeder Veränderung des Registerinhalts, die den Inhaber betrifft, und
3.
einmal jährlich.

Geändert durch Art. 16 G v. 11.12.2023 I Nr. 354
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25