(1) 1Der Inhaber einer als elektronisches Wertpapier begebenen Schuldverschreibung kann vom Emittenten die in der Schuldverschreibung versprochene Leistung verlangen, es sei denn, dass er hierzu nicht berechtigt ist.
2Der Emittent wird auch durch die Leistung an den Inhaber befreit.
(2) 1Der Emittent einer elektronisch begebenen Schuldverschreibung kann nur folgende Einwendungen erheben:
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