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Gesetz über elektronische Wertpapiere – eWpG
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§ 1 Anwendungsbereich
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Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
1.
Schuldverschreibungen auf den Inhaber,
2.
Aktien, die auf den Namen lauten, und
3.
Aktien, die auf den Inhaber lauten, wenn sie in einem zentralen Register eingetragen sind.
Geändert durch Art. 16 G v. 11.12.2023 I Nr. 354
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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