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Gesetz über elektronische Wertpapiere – eWpG

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1Folgende Verfügungen bedürfen vorbehaltlich der sonstigen gesetzlichen Anforderungen zu ihrer Wirksamkeit einer Eintragung oder Umtragung in dem elektronischen Wertpapierregister:
2

1.
Verfügungen über ein elektronisches Wertpapier,
2.
Verfügungen über ein Recht aus einem elektronischen Wertpapier oder über ein Recht an einem solchen Recht oder
3.
Verfügungen über ein Recht an einem elektronischen Wertpapier oder über ein Recht an einem solchen Recht.

Geändert durch Art. 16 G v. 11.12.2023 I Nr. 354
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25