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Gesetz über die Durchführung der Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – EUBeitrG

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1Sofern die Komplexität eines Ersuchens es erfordert, können ordnungsgemäß bevollmächtigte deutsche Bedienstete in andere Mitgliedstaaten entsandt werden.
2Die Voraussetzungen und Bedingungen des § 17 gelten sinngemäß.

Geändert durch Art. 21 G v. 26.6.2013 I 1809
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25