print

Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens – ERPVwG

arrow_left arrow_right

1Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig.
2Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden.
3Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens bestimmt sich nach dem Sitz der obersten Verwaltungsstelle.

G aufgeh. durch Art. 4 Satz 2 G v. 26.6.2007 I 1160 mWv 30.6.2007
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25