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Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens – ERPVwG

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(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie stellt am Schluß eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung für das Sondervermögen auf und legt diese dem Bundesministerium der Finanzen vor.
2Das Bundesministerium der Finanzen übernimmt die Jahresrechnung als Anhang in die Haushaltsrechnung des Bundes.

(2) 1Die Jahresrechnung muß in übersichtlicher Weise den Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten erkennen lassen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachweisen.
2Die Vorschriften des Handelsrechts gelten nicht für die Aufstellung der Jahresrechnung über das Sondervermögen.

(3) 1Die Jahresrechnung wird durch den Bundesrechnungshof geprüft.
2Der Bundesrechnungshof übermittelt seine Bemerkungen hierüber dem Bundesministerium der Finanzen.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen legt dem Bundestag und dem Bundesrat die Bemerkungen des Bundesrechnungshofs zusammen mit den Bemerkungen des Bundesrechnungshofs zu der Rechnung des Bundes gemäß Artikel 114 des Grundgesetzes vor.

G aufgeh. durch Art. 4 Satz 2 G v. 26.6.2007 I 1160 mWv 30.6.2007
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25