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Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens – ERPVwG

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1Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden für jedes Rechnungsjahr vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen in einem Wirtschaftsplan veranschlagt.
2Die Einnahmen sind nach den hauptsächlichsten Quellen, die Ausgaben nach den hauptsächlichsten Verwendungszwecken gesondert anzugeben.
3Der Wirtschaftsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch Gesetz festgestellt.
4Er ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

G aufgeh. durch Art. 4 Satz 2 G v. 26.6.2007 I 1160 mWv 30.6.2007
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25