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Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung Emsmündung – EmsSchEV

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(1) Ergänzend zu Artikel 6 der Schiffahrtsordnung Emsmündung und abweichend von Regel 22 Buchstabe c der Internationalen Regeln müssen Fahrzeuge von weniger als 12 m Länge, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, Seitenlichter mit einer Mindesttragweite von zwei Seemeilen führen.

(2) 1Ergänzend zu Artikel 6 der Schiffahrtsordnung Emsmündung und abweichend von Regel 26 Buchstabe c der Internationalen Regeln brauchen offene Fischerboote oberhalb Ems-km 35,785 nur ein weißes Rundumlicht zu führen.
2Regel 26 Buchstabe e der Internationalen Regeln bleibt unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 18.9.2024 I Nr. 286
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25