print

Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung Emsmündung – EmsSchEV

arrow_left arrow_right

(1) Die Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden können zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 des Seeaufgabengesetzes Anordnungen erlassen, die an bestimmte Personen oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot enthalten (Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen).

(2) Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen gehen den Vorschriften dieser Verordnung und denen der Schiffahrtsordnung Emsmündung und den durch Schiffahrtszeichen getroffenen Anordnungen vor.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 18.9.2024 I Nr. 286
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25