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Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung Emsmündung – EmsSchEV

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(1) Zuständige Behörden sind

1.
die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt sowie die ihr nachgeordneten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter als Schifffahrtspolizeibehörden; sie bedienen sich der Vollzugshilfe der Wasserschutzpolizei, der Bundespolizei und der Zollverwaltung nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben, der zwischen dem Bund und den Küstenländern geschlossenen Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben und der Seeschiffahrtsaufgaben-Übertragungsverordnung vom 23. Juni 1982 (BGBl. I S. 733),
2.
im Sinne des Artikels 5 Abs. 3 der Schiffahrtsordnung Emsmündung das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

(2) 1Örtliche Maßnahmen der Schifffahrtspolizei trifft das vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.
2Wirkt sich eine Maßnahme in den Bezirk eines anderen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes aus, ist das vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ebenfalls zuständig, wenn der zu regelnde Sachverhalt in seinem Bezirk zuerst eintritt.
3Wirkt sich eine Maßnahme im Bezirk eines anderen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes im Anwendungsbereich dieser Verordnung aus, so ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zuständig, in dessen Bezirk der zu regelnde Sachverhalt zuerst eintritt.
4Ist eine Maßnahme von grundsätzlicher Bedeutung, trifft sie die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
5Schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, können auch von der Wasserschutzpolizei getroffen werden.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 18.9.2024 I Nr. 286
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25