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Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung Emsmündung – EmsSchEV

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(1) 1Ergänzend zu den Bestimmungen der Artikel 16 bis 18 der Schiffahrtsordnung Emsmündung über die Fahrregeln ist vor und unter Brücken das Begegnen und Überholen nur gestattet, wenn das Fahrwasser mit Sicherheit hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt gewährt.
2Anderenfalls ist die Vorfahrt entsprechend Artikel 18 Abs. 3 der Schiffahrtsordnung Emsmündung zu beachten.
3Ein wartepflichtiges Fahrzeug muß in ausreichender Entfernung vor der Brücke anhalten.
4Dabei darf es vorübergehend an Festmachedalben, jedoch nicht an Leitwerken und Abweisedalben, festmachen.

(2) 1Feste Brücken und bewegliche Brücken in geschlossenem oder teilweise geöffnetem Zustand dürfen nur von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Öffnungen der Brücke in geschlossenem Zustand mit Sicherheit ausreichen.
2Das Öffnen der Brücke darf nur verlangt werden, wenn die Durchfahrtshöhe auch nach dem Niederlegen von Masten, Aufbauten und Schornsteinen nicht ausreicht oder das Niederlegen mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten verbunden ist.

(3) Ergänzend zu den Artikeln 12 und 13 der Schiffahrtsordnung Emsmündung über die Schallsignale der Fahrzeuge haben Schiffe als Aufforderungssignal "Brücke öffnen" zwei lange Töne zu geben.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 18.9.2024 I Nr. 286
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25