(1) 1Ergänzend zu Artikel 2 Abs. 1 der Schiffahrtsordnung Emsmündung können im Anwendungsbereich dieser Verordnung folgende Schiffahrtszeichen verwendet werden:
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| Farbe: | bei Tonne |
| weiß mit einem - von oben gesehen -rechtwinkligen gelben Kreuz | |
| bei Stange | |
| weiß mit einem breiten gelben Band | |
| Form: | Faßtonne, Kugeltonne oder Stange |
| Toppzeichen: | Für Maschinenfahrzeuge geöffnete Durchfahrtsschneisen können durch zusätzliche weiße Flaggen als Toppzeichen gekennzeichnet werden. |
| Farbe: | bei Faßtonne und Leuchttonne gelb mit einem - von oben gesehen - rechtwinkligen roten Kreuz bei Spierentonne und Stange gelb mit einem breiten roten Band |
| Form: | Faßtonne, Leuchttonne, Spierentonne oder Stange |
| Beschriftung: | Nur auf Faßtonne und Leuchttonne mit schwarzen Buchstaben "Sperrgebiet" oder "Sperr-G." |
| Toppzeichen (wenn vorhanden): | |
| gelbes liegendes Kreuz. Spierentonnen und Stangen sind immer mit Toppzeichen zu versehen. | |
| Feuer (wenn vorhanden): | |
| Farbe: | gelb |
| Kennung: | /Fl/Blz., Oc(2)/Ubr.(2) oder Oc(3)/Ubr.(3) |
(2) Die durch Gebots- und Verbotszeichen nach Absatz 1 getroffenen Anordnungen sind zu befolgen.
(3) Das Beschädigen der in Absatz 1 genannten Schiffahrtszeichen oder das Beeinträchtigen ihrer Erkennbarkeit ist verboten.
(4) Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die den in dieser Verordnung geregelten technischen Anforderungen nicht entsprechen, werden einschließlich der im Herstellerland durchgeführten Prüfungen, Zulassungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau - Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit - gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.