Eisenbahnkreuzungsgesetz – EBKrG

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1§ 13 Absatz 2 Satz 2 kommt nicht zur Anwendung für Maßnahmen, über die die Beteiligten nach § 1 Absatz 6 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vor dem 1. Januar 2022 eine Vereinbarung getroffen haben.
2Für Vereinbarungen, die bis zu drei Monate nach dem 29. Juli 2026 geschlossen werden, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis einschließlich 28. Juli 2026 geltenden Fassung.

Neugefasst durch Bek. v. 21.3.1971 I 337,
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 31.5.2021 I 1221
Änderung durch Art. 3 G v. 22.7.2026 I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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