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Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen – EBKrG

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1Die Anordnungsbehörde kann das Kreuzungsrechtsverfahren auch ohne Antrag einleiten, wenn die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs eine Maßnahme erfordert.
2Sie kann verlangen, daß die Beteiligten Pläne für Maßnahmen nach § 3 vorlegen.

Neugefasst durch Bek. v. 21.3.1971 I 337,
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 31.5.2021 I 1221
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25