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Gesetz über die Umwandlung der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank in eine Aktiengesellschaft – DSLBUmwG

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1Der Vorstand beruft die erste Hauptversammlung spätestens bis zum 31. März 2000 ein.
2Diese Hauptversammlung wählt zehn Mitglieder des Aufsichtsrats.
3Zehn weitere Aufsichtsratsmitglieder werden nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes von den Arbeitnehmern gewählt.

Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25