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Gesetz über die Umwandlung der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank in eine Aktiengesellschaft – DSLBUmwG

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(1) 1Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft sind die Mitglieder des Verwaltungsrats der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank.
2Ihre Amtszeit endet mit der Wahl des Aufsichtsrats durch die nach § 6 einzuberufende Hauptversammlung.

(2) Die §§ 95 bis 104 mit Ausnahme des § 103 Abs. 3 Satz 1, 2 und 4 des Aktiengesetzes sowie § 76 des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 finden auf den ersten Aufsichtsrat keine Anwendung.

Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25