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DirektZahlDurchfG
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Gesetz zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik – DirektZahlDurchfG
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§ 29 Inkrafttreten
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Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 27 G v. 20.12.2022 I 2752
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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