In Rechtsverordnungen auf Grund der in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften oder auf Grund dieses Gesetzes kann als für die Durchführung zuständige Stelle die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bestimmt werden.
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 27 G v. 20.12.2022 I 2752