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Direktzahlungen-Durchführungsgesetz – DirektZahlDurchfG

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1Die zuständigen Behörden der Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum 1. November jedes Jahres die Summe der berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche mit.
2Bei der Bildung der Summe der berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche werden Zahlungsansprüche der Gruppe 2 mit dem Faktor 0,6 berücksichtigt.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 27 G v. 20.12.2022 I 2752
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26