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Gesetz zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik – DirektZahlDurchfG

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(1) Für die Festlegung des Betrages je Zahlungsanspruch der Gruppe 1 und des Betrages je Zahlungsanspruch der Gruppe 2 wird ein Gesamtbetrag in Höhe von 7 Prozent der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für Deutschland für das jeweilige Jahr festgelegten Obergrenze verwendet (Finanzvolumen).

(2) 1Der Betrag je Zahlungsanspruch der Gruppe 1 ergibt sich, indem das Finanzvolumen nach Absatz 1 durch die Summe der insgesamt berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche geteilt wird.
2Bei der Bildung der Summe der insgesamt berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche werden Zahlungsansprüche der Gruppe 2 mit dem Faktor 0,6 berücksichtigt.

(3) Der Betrag je Zahlungsanspruch der Gruppe 2 hat die Höhe von 60 Prozent des Betrages nach Absatz 2 Satz 1.

(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht für jedes Jahr den Betrag je Zahlungsanspruch der Gruppe 1 und den Betrag je Zahlungsanspruch der Gruppe 2 im Bundesanzeiger bekannt.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 27 G v. 20.12.2022 I 2752
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25