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Gesetz zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik – DirektZahlDurchfG

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(1) Die nationale Obergrenze für die Basisprämienregelung wird ab dem Jahr 2015 für jedes Jahr um einen Betrag in Höhe von 0,5 Prozent des in Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bestimmten Betrags aufgestockt.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den in Absatz 1 genannten Prozentsatz für die Jahre ab 2016 anzupassen, um

1.
eine höhere Ausschöpfung der Nettoobergrenze zu erreichen oder
2.
eine Überschreitung der Nettoobergrenze zu vermeiden.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 27 G v. 20.12.2022 I 2752
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25