(1) 1Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und Gesetzestreue der antragstellenden Person oder der zur Führung ihrer Geschäfte bestellten Personen muss der Antrag unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen Folgendes enthalten:
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(2) 1Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit der antragstellenden Person muss der Antrag unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen Angaben zu Folgendem enthalten:
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(3) Zur Beurteilung der vom Antragsteller eingesetzten Instrumente zur Qualitätssicherung und -entwicklung muss der Antrag eine Dokumentation zu den Maßnahmen in den Bereichen Führung, Personal, Kundenkommunikation, Unterrichtsorganisation und -durchführung, Evaluation und Controlling enthalten.
(4) Die Zulassung als Kursträger der Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 erfordert Angaben über die Erfüllung besonderer vom Bundesamt vorgegebener Qualitätsmerkmale und Rahmenbedingungen.
(5) Für den Antrag ist das vom Bundesamt festgelegte Antragsformular zu verwenden.