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Deutschsprachförderverordnung – DeuFöV

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1Das Bundesamt kann zum Zweck der Erprobung neuer pädagogischer Rahmenkonzepte nach § 14 Absatz 1 von den §§ 12, 13 Absatz 1, den §§ 14, 15, 17 und 18 abweichende Regelungen treffen.
2Diese sind auf einen Zeitraum von zunächst bis zu zwei Jahren zu begrenzen und können auf einen Zeitraum von insgesamt bis zu vier Jahren verlängert werden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 27.4.2026 I Nr. 118
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26