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Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit" – DEFG

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(1) Der Bundesminister der Finanzen stellt am Schluß eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Bundes bei.

(2) Die Jahresrechnung muß in übersichtlicher Weise den Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten erkennen lassen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachweisen.

Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 12.7.2006 I 1466
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25