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DEFG
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Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit" – DEFG
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§ 1 Errichtung des Fonds
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Es wird ein Fonds "Deutsche Einheit" als Sondervermögen des Bundes errichtet.
Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 12.7.2006 I 1466
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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