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Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit" – DEFG

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1Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden ab 1. Januar 1991 für jedes Rechnungsjahr in einem Wirtschaftsplan veranschlagt.
2Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
3Bei der Aufstellung der Wirtschaftspläne wirkt der Beirat mit.

Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 12.7.2006 I 1466
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25