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Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit" – DEFG

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1Der Fonds ist nicht rechtsfähig.
2Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden.
3Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist der Sitz der Bundesregierung.
4Der Bundesminister der Finanzen verwaltet das Sondervermögen.
5Es wird ein aus vier Mitgliedern bestehender Beirat gebildet, in dem Bund und Länder gleichberechtigt vertreten sind.

Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 12.7.2006 I 1466
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25