(1) Wer ein Werk betreibt,
(2) Ausgenommen von der Meldepflicht nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist, wer ein Werk betreibt, das in dem Bezugszeitraum ausschließlich die in Anhang 2 zu dieser Verordnung genannten Explosivstoffe oder Chemikalien produziert, die nur aus Kohlenstoff und Wasserstoff bestehen.