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Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen – CWÜV

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Es ist verboten

1.
Chemikalien der in Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Liste 1
a)
aus einem Nichtvertragsstaat einzuführen,
b)
in einen Nichtvertragsstaat auszuführen,
c)
in einen dritten Vertragsstaat auszuführen, wenn sie bereits aus einem anderen Vertragsstaat eingeführt worden sind,
d)
sie durchzuführen, wenn das Ursprungs-, Herkunfts-, Bestimmungs- oder ein weiteres Durchfuhrland ein Nichtvertragsstaat ist, oder
e)
entsprechende Handlungen nach den Buchstaben a bis d als Deutscher im Ausland vorzunehmen,
2.
im Inland oder als Deutscher im Ausland Einrichtungen zu errichten, die zur Produktion von Chemikalien der Liste 1 bestimmt sind und deren Produktionskapazität für diese Chemikalien mindestens eine Tonne im Jahr beträgt,
3.
als Deutscher in einem Nichtvertragsstaat Chemikalien der Liste 1 zu produzieren, zu verarbeiten, mit ihnen Handel zu treiben, sie zu veräußern, zu verbrauchen, zu erwerben, einem anderen zu überlassen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 6.3.2024 I Nr. 74
Die §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 12 Nr. 3 und § 13 sind gem. § 15 dieser V und § 21 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜAG) iVm Abschn. I Bek. v. 4.11.1996 II 2618 mWv 29.4.1997 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25