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Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen – CWÜV

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(1) Die Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 2 und die Meldungen nach den §§ 4 und 6 sind durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abzugeben.

(2) 1Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger die Verwendung bestimmter Vordrucke vorschreiben.
2Es kann gestatten, Anträge und Meldungen in anderer Weise, insbesondere durch elektronischen Datenaustausch, abzugeben.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 6.3.2024 I Nr. 74
Die §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 12 Nr. 3 und § 13 sind gem. § 15 dieser V und § 21 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜAG) iVm Abschn. I Bek. v. 4.11.1996 II 2618 mWv 29.4.1997 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25