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Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen – CWÜV

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(1) Die Jahresabschlußmeldungen und die Meldungen nach § 6 sind bis zum 15. Februar eines neuen Kalenderjahres zu erstatten.

(2) Die Jahresvorausmeldungen sind in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 5 und 6 bis zum 1. September, in den Fällen des § 4 Absatz 1 Nummer 3 und 4 bis zum 1. Oktober eines Kalenderjahres, Neu- und Änderungsmeldungen spätestens 20 Tage vor Aufnahme der meldepflichtigen Tätigkeit zu erstatten.

(3) 1Bei den Meldungen nach den §§ 5 und 6 sind folgende Maßeinheiten zu verwenden:
2

1.
bei Chemikalien der Liste 1 Gramm,
2.
bei Chemikalien der Listen 2 und 3 Tonnen.
Dabei ist auf die dritte Stelle genau zu runden.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 5 Absatz 4 Nummer 3 in Größenordnungen abzugebenden Meldungen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 6.3.2024 I Nr. 74
Die §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 12 Nr. 3 und § 13 sind gem. § 15 dieser V und § 21 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜAG) iVm Abschn. I Bek. v. 4.11.1996 II 2618 mWv 29.4.1997 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25