print

Gesetz über die Conterganstiftung – ContStifG

arrow_left arrow_right

(1) Zur Erreichung des in § 2 Nr. 2 bezeichneten Zwecks kann die Stiftung Einzelvorhaben der wissenschaftlichen Forschung, Entwicklung und Erprobung von spezifischen Behandlungsmethoden und sonstigen Maßnahmen fördern oder durchführen.

(2) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligten Förderungsmaßnahmen werden zu Ende geführt.

(3) Ein Anspruch auf Förderung aus Mitteln der Stiftung besteht nicht.

Neugefasst durch Bek. v. 25.6.2009 I 1537
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 9.7.2021 I 2512
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25