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Gesetz über die Conterganstiftung – ContStifG

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(1) Organe der Stiftung sind

1.
der Stiftungsrat,
2.
der Stiftungsvorstand.

(2) 1Ehrenamtliche Organmitglieder haften gegenüber der Stiftung für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, nur, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
2Wenn ehrenamtliche Organmitglieder von Dritten auf Ersatz eines Schadens, den sie bei Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, in Anspruch genommen werden, stellt die Stiftung sie von der Haftung frei, es sei denn, sie haben den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.
3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für ehemalige ehrenamtliche Organmitglieder.

Neugefasst durch Bek. v. 25.6.2009 I 1537
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 9.7.2021 I 2512
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25