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Gesetz über die Conterganstiftung – ContStifG

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(1) 1Der Stiftungsvorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern.
2Ein Mitglied des Stiftungsvorstandes muss selbst leistungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sein.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Stiftungsrates bestellt.

(3) 1Die Amtszeit des Stiftungsvorstandes beträgt fünf Jahre.
2Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt.
3Wiederholte Bestellung ist zulässig.

(4) 1Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
2Mitglieder des Stiftungsvorstandes, die selbst leistungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sind, haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Assistenzkosten.

(5) 1Der Stiftungsvorstand führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus und führt die Geschäfte der Stiftung.
2Zu diesen Geschäften gehören insbesondere die Vergabe der Stiftungsmittel und die Überwachung ihrer zweckentsprechenden und wirtschaftlichen Verwendung durch die Stiftung.
3Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(6) Zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vorstand im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium der Finanzen bis zu zwei hauptamtliche Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer anstellen.

(7) Das Nähere regelt die Satzung.

Neugefasst durch Bek. v. 25.6.2009 I 1537
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 9.7.2021 I 2512
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25